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   BSG, 26.04.1977 - 4 RJ 71/75   

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BSG, 26.04.1977 - 4 RJ 71/75 (https://dejure.org/1977,9308)
BSG, Entscheidung vom 26.04.1977 - 4 RJ 71/75 (https://dejure.org/1977,9308)
BSG, Entscheidung vom 26. April 1977 - 4 RJ 71/75 (https://dejure.org/1977,9308)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    System der sozialen Sicherheit - Tschechoslowakische Nationalversicherung - Zurückgelegte Beitragszeit

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.10.1963 - V ZR 146/57

    Ausländischer Fiskus im Prozeß

    Auszug aus BSG, 26.04.1977 - 4 RJ 71/75
    Diesem Vorbringen könnte der Senat nur nachgehen, falls das Berufungsgericht an sich irrevisible (ausländische) Vorschriften überhaupt nicht erörtert hätte (hierzu BGH in NJW 1964, 203, 204).
  • BSG, 18.05.1966 - 1 RA 132/63

    Witwenrente - Wiederaufleben der Witwenrente - Wegfall der Wiederheirat -

    Auszug aus BSG, 26.04.1977 - 4 RJ 71/75
    Das LSG hat in Anwendung und Auslegung nichtrevisiblen tschechoslowakischen Rechts und somit für das Revisionsgericht bindend festgestellt (5 162 SGG, @ 562 ZPO iVm 5 202 SGG; BSGE 25, 20, 25 und SozR Nr. 19 zu 5 15 FRG), daß in der CSSR mit Wirkung vom 1. Januar 1952 (Gesetz vom 19. Dezember 1951, Slg Nr. 102/1951) Arbeitnehmer keine eigenen Beiträge mehr zu entrichten hatten und nur die selbständig Erwerbstätigen weiterhin, ebenso wie Mitglieder landwirtschaftlicher Genossenschaften, Beiträge leisten mußten, die nach den Erträgen ihrer Betriebe gestaffelt waren.
  • BSG, 13.10.1992 - 4 RA 24/91

    Fremdrenten - Osteuropa - Revision - Tatsachenfeststellungen - Selbständig

    Nach der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten Definition gelte als soziales Sicherungssystem iS des FRG "jedes soziale Sicherungssystem, das im wesentlichen auf eine öffentlich-rechtlich geregelte Pflichtzugehörigkeit für einen bestimmten Personenkreis mit einem irgendwie gestalteten Beitragsaufkommen aufgebaut ist und das gesetzlich oder satzungsmäßig Renten für den Fall einer vorzeitigen Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters oder des Todes vorsieht" (Hinweis auf BSGE 6, 263 = Breithaupt, 1958, 436; BSG SozR Nr. 16 zu § 15 FRG und SozR 5050 § 15 Nr. 7).

    Auch habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits in der Entscheidung vom 26. April 1977 (SozR 5050 § 15 Nr. 7) dargetan, daß die einheitliche Ausgestaltung des Beitragsaufkommens für die selbständig Erwerbstätigen nicht den Ausschluß aus dem Sozialversicherungssystem zu begründen vermöge.

    Insoweit hält der erkennende Senat an seiner zur tschechoslowakischen Nationalversicherung bereits ergangenen Rechtspr fest (Urteil vom 26. April 1977, SozR 5050 § 15 Nr. 7; oa Urteil des Senats vom 13. Oktober 1992 - SozR aaO).

    Sonderregelungen zur Abgrenzung der versicherungspflichtigen Personen, im Beitrags- und Leistungsrecht, die sich aus den Besonderheiten der selbständigen Tätigkeit (zB schwankendes, mit zeitlicher Verzögerung feststellbares Einkommen, keine Arbeitgeberbeiträge) oder berufsständischen Eigenheiten (zB die teilweise Selbstversorgung selbständiger Landwirte durch Auftragsleistungen oder Erträgnisse des Hofes) ergeben, führen noch nicht dazu, von einem Sondersystem für Selbständige (oa Urteil vom 13. Oktober 1992 - SozR aaO) zu sprechen, das vom allgemeinen Sozialversicherungssystem für die abhängig Beschäftigten losgelöst ist (vgl Urteil des erkennenden Senats SozR 5050 § 15 Nr. 7).

    Der Senat hält insoweit nicht mehr an seinem Urteil vom 26. April 1977 (SozR 5050 § 15 Nr. 7) fest.

  • BSG, 13.10.1992 - 4 RA 40/91

    Landwirt - Selbständig - CSSR - Sondersystem - Auslegung - Ausländisches Recht -

    Selbständige Landwirte in der CSSR gehörten bis zum 31.12.1956 keinem Sondersystem für Selbständige an (Fortführung von und Abgrenzung zu BSG vom 26.4.1977 - 4 RJ 71/75 = SozR 5050 § 15 Nr. 7).

    Das LSG habe sich zwar für seine Auffassung auf das Urteil des 4. Senats des BSG (SozR 5050 § 15 Nr. 7) gestützt, nach dem es für das Bestehen eines Sondersystems nicht auf die unterschiedliche Gestaltung des Beitrags- oder/und Leistungsrechts der einem Sicherungssystem unterliegenden Versicherten, sondern entscheidend auf ihren Zusammenschluß in einem organisatorisch selbständigen System ankomme.

    Mithin reicht allein der Umstand, daß Regelungen der Sozialen Sicherheit den besonderen Bedürfnissen bestimmter Personenkreise durch besondere Beitrags- oder Leistungsgestaltung Rechnung tragen sollen, nicht aus, den Schutz von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG hintanzuhalten (in diesem Sinne schon der erkennende Senat im Urteil vom 26. April 1977, SozR 5050 § 15 Nr. 7).

    In diesem Sinne hat der erkennende Senat (SozR 5050 § 15 Nr. 7 S 19) betont, entscheidend für das Bestehen eines Sondersystems für Selbständige sei nicht die unterschiedliche Gestaltung des Beitrags- oder/und Leistungsrechts der einem Sicherungssystem unterliegenden Versicherten, sondern ihr Zusammenschluß "in einem organisatorisch selbständigen System".

    Der Senat hält nach erneuter Prüfung (nur) für den vorgenannten Zeitraum (für die Zeit sei dem 1. Januar 1957 siehe Urteil des Senats vom heutigen Tag - 4 RA 24/91 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) daran fest, daß "die selbständig Erwerbstätigen in der Tschechoslowakei zusammen mit den abhängig Beschäftigten in die Nationalversicherung einbezogen waren und keinem unabhängig davon bestehenden System der Sozialen Sicherheit angehörten" (SozR 5050 § 15 Nr. 7 S 19).

  • BSG, 21.06.1989 - 1 RA 1/87

    Revisionsgerichtliche Nachprüfbarkeit ausländischen Rechts, Ruhegehalts- und

    Nur unter dieser Voraussetzung kann eine übersehene (ausländische) Rechtsnorm in der Revisionsinstanz angewendet werden, weil es sich dann nicht um eine unzulässige Nachprüfung einer Auslegung des irrevisiblen Rechts durch das Berufungsgericht, sondern um die Anwendung des geltenden Rechts auf einen vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt handelt (vgl BSGE 7, 122, 125; 13, 206, 212 = SozR Nr. 2 zu § 615 RVO ; BSG Breithaupt 1973, 682, 683, Urteile vom 11. September 1975 - 9 RV 554/73 - und vom 26. April 1977 - 4 RJ 71/75 - in Die Praxis 1978, 184, 185; BGHZ 40, 197, 201 = NJW 1964, 203, 204; BVerwG DÖV 1965, 352, 353; Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, § 162 SGG, Anm 3, S III/81-76-).
  • BSG, 12.03.1985 - 11a RA 22/84

    Zugehörigkeit zum rumänischen Sicherungssystem - Berufssoldat - Beitragszeit

    Die vom LSG daraus gezogene Folgerung, daß der Kläger damit auch nicht mittelbar in eine gesetzliche Rentenversicherung, nämlich die rumänische staatliche Sozialversicherung (SozR 5050 § 15 Nr. 14), eingegliedert war, läßt eine Verletzung revisiblen Rechts nicht erkennen (vgl SozR 5050 § 15 Nr. 7 Bl 19).
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